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26. Januar 2023

Mehr Fortschritt wagen, heißt auch mehr Antidiskriminierung wagen! Bündnis "AGG Reform-Jetzt!" veröffentlicht Stellungnahme mit zentralen Forderungen für die geplante AGG Reform

100 Organisationen, darunter der Planerladen, fordern eine schnelle und tiefgreifende Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Als zivilgesellschaftliches Bündnis "AGG Reform-Jetzt!" haben sie eine umfassende Ergänzungsliste zum Gesetz und Stellungnahme mit 11 zentralen Forderungen vorgestellt und werden beides an die Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung übergeben.

Die Ampel-Koalition hat im Koalitionsvertrag eine Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) angekündigt. Bisher liegt aber nicht einmal ein Eckpunktepapier seitens des federführenden Bundesministeriums der Justiz vor. Eine Reform ist aber längst überfällig.

In 16 Jahren Praxiserfahrung sind die Schwächen des AGGs weitgehend bekannt
Das Gesetz schützt nicht alle Betroffenen von Diskriminierung. Die Erweiterung der Diskriminierungskategorien beispielsweise auf Sozialer Status, Familiäre Fürsorgeplichten, Körpergewicht und Sprache ist daher dringend notwendig.

Das AGG ist nicht auf alle Lebensbereiche anwendbar
Es muss daher ausgeweitet werden auf staatliches Handeln, um vor allem bei institutioneller Diskriminierung wie beispielsweise „racial profiling“ angemessenen Rechtsschutz zu gewährleisten.

Auch ist das rechtliche Vorgehen gegen Diskriminierung in vielen Fällen zu schwierig. Seit Jahren fordern Expert*innen daher die Einführung eines Verbandsklagerechts und weiterer Maßnahmen, um die Rechtsdurchsetzung zu unterstützen.

Bündnis "AGG-Reform-Jetzt!" stellt eine umfassende Ergänzungsliste zusammen und formuliert daraus zentrale Forderungen
Um dem Ziel eines fortschrittlichen Antidiskriminierungsrechts näher zu kommen und die Reformbestrebungen der Bundesregierung kritisch zu begleiten, hat der Antidiskriminierungsverband Deutschland (advd) eine umfassende Ergänzungsliste zum AGG sowie eine von 100 Organisationen unterzeichnete Stellungnahme koordiniert. Hieraus hat sich nun das Bündnis „AGG Reform-Jetzt!“ gegründet, das die langjährige Expertise im Diskriminierungsschutz von einem breiten thematischen sowie communitybasierten Spektrum an zivilgesellschaftlichen Organisationen bündelt.
“Das breit aufgestellte Bündnis, das gemeinsam eine schnelle und tiefgreifende Reform des Gesetzes fordert, zeigt, dass Antidiskriminierung ein gesamtgesellschaftliches Thema ist. Der Schutz vor Diskriminierung ist zentral in einer demokratischen Gesellschaft. Dazu gehört neben präventiven Maßnahmen auch ein wirksames Antidiskriminierungsrecht, das für Betroffene durchsetzbar sein muss”, sagt Eva Andrades, Geschäftsführerin des advd.

 

FORDERUNGEN WOHNBEREICH

Im Wohnbereich zählen zu den zentralen Lücken im Diskriminierungsschutz die folgenden Punkte:

  • Die Ausnahmeregelung in § 19 (3) AGG im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse muss gestrichen werden. Diese Forderung wurde bereits vom Antirassismus-Komitee der UN30 erhoben, denn diese Rechtfertigung, bei der Vermietung von Wohnraum nach den o.g. Aspekten  zu differenzieren, ist europarechtlich nicht vorgesehen und somit nicht europarechtskonform.
  • Die Ausnahmeregelung des Näheverhältnisses (§ 19 (5) AGG) sollte insgesamt gestrichten werden ebenso wie die Einschränkung auf Massengeschäfte (= mehr als 50 Wohnungen).
  • Zudem wäre die Haftung für Diskriminierung nach den §§ 19 ff. AGG auf Hilfspersonen auszuweiten, die auf Seiten der Vermieter*innen tätig sind – wie z.B. Hausverwaltungen, Wohnungsgesellschaften, Makler*innen, Hausmeister*innen. Denn ohne die Einbeziehung von Hilfspersonal in den Schutzbereich des AGG läuft der Diskriminierungsschutz partiell ins Leere, da Vermieter*innen sich häufig Dritter bedienen. Hier braucht es eine Ausweitung der Haftung nach den §§ 19 ff. AGG auf Hilfspersonen.
  • Ebenso ist eine Erweiterung der Haftung von Vermieter*innen nach den §§ 19 ff. AGG für Diskriminierung auf andere Mieter*innen nötig. Um Diskriminierung durch andere Mieter*innen in bestehenden Mietverhältnissen vorzubeugen, sollte eine Regelung nach Vorbild von § 12 AGG eingeführt werden. Anknüpfungspunkt im Mietverhältnis ist die Fürsorgepflicht von Vermietenden als eine Nebenleistungspflicht aus dem Mietvertrag. So sollte es zum Beispiel eine Verpflichtung für Vermieter*innen geben, die das Aufstellen einer Hausordnung sowie Antidiskriminierungsklauseln in Mietverträgen beinhaltet, die diskriminierendem Verhalten durch andere Mieter*innen vorbeugen.

Die Stellungnahme mit den zentralen 11 Forderungen sowie die komplette Ergänzungsliste finden Sie hier: